Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

AGB Eisen-Stoll Titisee-Neustadt (PDF)

§1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, Angebote und Verträge.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor den Geschäftsbedingungen. Erforderlich ist den Inhalt derartiger Vereinbarungen in schriftlicher Form festzuhalten. In jedem Fall ist unsere schriftliche Bestätigung über den Inhalt derartiger Vereinbarungen notwendig.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

§2 Angebote/Vertragsinhalt/Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und binnen 10 Tagen angenommen werden.
2. Bestellungen durch unsere Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Dies gilt nicht, soweit sich aus der Bestellung etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt das Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Lieferung frei Baustelle/frei Lager, bedeutet Auslieferung ohne Abladen. Befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Bei Bahn-, Post- und Speditionsversand gelten die Preise ab Lager.
4. Bei Versand der Ware gelten unsere Versandbedingungen.
5. Nebenabsprachen, Abänderungen oder Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

§3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme-/Annahmeverzug
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferungen, auch wenn diese frachtfrei erfolgen, trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt stets an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Wird die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen von ihm genannten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) sind wir berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandwege, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen
2. Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf unseren Kunden über. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Kunden zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu berechnen.
4. Versicherungen werden, soweit dies nicht üblich ist, nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
5. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Barkauf ist der Kaufpreis sofort beim Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung, soweit wir nicht im Einzelfall tatsächliche entstandene Transportkosten in Rechnung stellen (Sondervereinbarung) gelten unsere Versandbestimmungen als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren und Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers.
3. Beim Zielverkauf, welcher einer Vereinbarung bedarf, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 T agen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach seinem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so kann der Verkäufer seine Leistung davon abhängig machen, dass ihm entweder Zug um Zug gegen Leistung bezahlt wird oder dass der Käufer ihm andere Sicherheitsleistungen in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Ansprüche erbringt. Der Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer hierfür eine Frist von 10 Tagen einzuräumen. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Frist nicht Zug um Zug gegen Leistung oder stellt keine Sicherheitsleistung, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Vereinbarung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entsprechende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur

Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers geltend auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§6 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. Lieferantenregress (gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für die Nichtangezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zurückzugeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

§8 Sonstige Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur,
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung. Soweit die Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregresse bei Endlieferung an ein Verbraucher (§ 479 BGB).

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen uns und den Käufern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzung und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht des jeweiligen Lagerorts der Sache soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des dt. Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unsere Geschäftssitz in Titisee-Neustadt. Zuständig ist also das für Titisee-Neustadt örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 11 Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es soll eine dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahe Ersatzregelung gelten.